Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 162
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Luftfahrzeugmechaniker
§ 162.Paragraph 162,
(1)Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (§ 124 Z 14) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
(2)Absatz 2Unter Wartung im Sinne des Abs. 1 sindUnter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind
die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.
Schlagworte
Einbau
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082425
Alte Dokumentnummer
N5199434687J