Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 162

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 162

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Luftfahrzeugmechaniker

Paragraph 162,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Luftfahrzeugmechaniker (Paragraph 124, Ziffer 14,) bedarf es für die Erzeugung und Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät.
  2. Absatz 2Unter Wartung im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Instandsetzung einschließlich der Überholung oder Änderungsarbeiten sowie
    2. Ziffer 2
      die Instandhaltung (einfache Wartung) zu verstehen, wobei die einfache Wartung die regelmäßige Pflege und Kontrolle sowie die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen oder die Betriebssicherheit von Luftfahrtgerät nicht beeinträchtigender Mängel einschließlich des Ein- und Ausbaues von Bestandteilen umfaßt.

Schlagworte

Einbau

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082425

Alte Dokumentnummer

N5199434687J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P162/NOR12082425

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