Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 159

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lebensmittelhändler

Paragraph 159,
  1. Absatz einsDen Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
    3. Ziffer 3
      der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2;
    4. Ziffer 4
      die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;
    5. Ziffer 5
      der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
    6. Ziffer 6
      die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
  3. Absatz 3Für die zum Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse und Butter berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 158,) gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. Absatz 4Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt Paragraph 100, Absatz 5, sinngemäß.

Schlagworte

Fruchtsaft

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082422

Alte Dokumentnummer

N5199434684J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P159/NOR12082422

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