Absatz einsDen Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:
- Ziffer einsdas Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren, Fisch und Geflügel in einfacher Art, von Salaten, Brotaufstrichen und belegten Brötchen;
- Ziffer 2die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
- Ziffer 3der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2;
- Ziffer 4die Zubereitung von Frucht- und Gemüsesäften;
- Ziffer 5der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;
- Ziffer 6die Verabreichung von vorverpackt angeliefertem Speiseeis in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.