Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte einzelner reglementierter Gewerbe

§ 150.
  1. Absatz einsBäcker (§ 94 Z 3) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse - auch garniert als Imbisse - einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
  2. Absatz 2Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (§ 94 Z 7) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
  3. Absatz 3Dachdecker (§ 94 Z 11) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
  4. Absatz 4Den Fleischern (§ 94 Z 19) stehen auch folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten,
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,
    3. Ziffer 3
      der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2,
    4. Ziffer 4
      der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
  5. Absatz 5Fotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte der Fotografen ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß § 94 Z 20.
  6. Absatz 6Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (§ 94 Z 51) berechtigt.
  7. Absatz 7Hafner (§ 94 Z 30) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) auszuüben.
  8. Absatz 8Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37) berechtigt.
  9. Absatz 9Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31) berechtigt. Sie sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
  10. Absatz 10Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik auszuüben.
  11. Absatz 11Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
  12. Absatz 12Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
  13. Absatz 13Landmaschinentechniker (§ 94 Z 59) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 43) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 39) auszuüben.
  14. Absatz 14Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
  15. Absatz 15Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94 Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung eines der in § 94 Z 49 angeführten Gewerbe berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) berechtigt sind, zum Anschluss der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen sowie der selbst errichteten Anlagen an bestehende und ausreichend dimensionierte Stromversorgungsleitungen berechtigt.
  16. Absatz 16Metalldesigner (§ 94 Z 51) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 29) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (§ 94 Z 29) berechtigt.
  17. Absatz 17Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher auszuüben. Schuhmacher (§ 94 Z 60) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
  18. Absatz 18Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.
  19. Absatz 19Schlosser (§ 94 Z 59) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) und des Metalldesign (§ 94 Z 51) berechtigt.
  20. Absatz 20Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 68) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
  21. Absatz 21Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (§ 94 Z 70) ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 70.
  22. Absatz 22Tischler (§ 94 Z 71) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
  23. Absatz 23Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

Schlagworte

Verabreichungsrecht, Kunststeinbelag, Natursteinbelag, Steingutbelag, Goldschmied, Zahnschmuck, Goldschläger, Silberschläger, Plattenleger, Wasseranschluss, Instandhaltungsarbeit, Kältetechnik, Kältetechniker, Maschinentechnik, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096342

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P150/NOR40096342

Navigation im Suchergebnis