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Gewerbeordnung 1994 § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte einzelner reglementierter Gewerbe

Paragraph 150, (1) Bäcker (Paragraph 94, Ziffer 3,) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. Sie sind weiters berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse - auch garniert als Imbisse - einschließlich der im ersten Satz genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung der Verabreichungs- und Ausschankrechte muss der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

  1. Absatz 2Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 7,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Böden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür nötigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen. Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
  2. Absatz 3Dachdecker (Paragraph 94, Ziffer 11,) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.
  3. Absatz 4Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 19,) stehen auch folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten,
    2. Ziffer 2
      die Verabreichung der in Ziffer eins, genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen,
    3. Ziffer 3
      der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Ziffer eins und 2,
    4. Ziffer 4
      der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.
  4. Absatz 5Fotografen (Paragraph 94, Ziffer 20,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte der Fotografen ist die Pressefotografie kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 20,
  5. Absatz 6Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff sowie zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes des Metalldesigners berechtigt. Gold-, Silber- und Metallschläger (Paragraph 94, Ziffer 29,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Metalldesigner (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.
  6. Absatz 7Hafner (Paragraph 94, Ziffer 30,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Keramiker sowie der Platten- und Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 38,) auszuüben.
  7. Absatz 8Gewerbetreibende, die das verbundene Handwerk Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31,) ausüben, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Weiters sind sie auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt.
  8. Absatz 9Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Heizungstechnik; Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31,) berechtigt.
  9. Absatz 10Kommunikationselektroniker (Paragraph 94, Ziffer 39,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik auszuüben.
  10. Absatz 11Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (Paragraph 94, Ziffer 40,) sind zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt; weiters sind sie berechtigt, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen kleine kalte und warme Speisen zu verabreichen sowie Getränke auszuschenken; bei Ausübung dieser Rechte muss der Charakter des Betriebes als Konditorerzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.
  11. Absatz 12Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackerier, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung der Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, der Landmaschinentechniker sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.
  12. Absatz 13Landmaschinentechniker (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43,) und der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 39,) auszuüben.
  13. Absatz 14Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 47,) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zweck der Wärmeisolierung berechtigt.
  14. Absatz 15Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Landmaschinentechnik (Paragraph 94, Ziffer 59,), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (Paragraph 94, Ziffer 49,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (Paragraph 94, Ziffer 37,) berechtigt.
  15. Absatz 16Metalldesigner (Paragraph 94, Ziffer 51,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Gold- und Silberschmiede (Paragraph 94, Ziffer 29,) und der Gold-, Silber- und Metallschläger (Paragraph 94, Ziffer 29,) berechtigt.
  16. Absatz 17Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53,) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Schuhmacher auszuüben. Schuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 60,) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten des Gewerbes der Orthopädieschuhmacher (Paragraph 94, Ziffer 53,) berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind.
  17. Absatz 18Platten- und Fliesenleger (Paragraph 94, Ziffer 38,) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.
  18. Absatz 19Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 59,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Metallbauarbeiten auszuführen. Arbeiten, die nur einfache statische Berechnungen erfordern, darf der Schlosser auch planen und ohne Bauleitung eines Baumeisters ausführen. Schlosser sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern sowie zur Ausübung der Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 49,) und des Metalldesign (Paragraph 94, Ziffer 51,) berechtigt.
  19. Absatz 20Tapezierer und Dekorateure (Paragraph 94, Ziffer 68,) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt. Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen.
  20. Absatz 21Die Übernahme von Arbeiten für das Gewerbe der Textilreiniger (Paragraph 94, Ziffer 70,) ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 70,
  21. Absatz 22Tischler (Paragraph 94, Ziffer 71,) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.
  22. Absatz 23Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Paragraph 94, Ziffer 79,) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

Schlagworte

Verabreichungsrecht, Kunststeinbelag, Natursteinbelag, Steingutbelag, Goldschmied, Zahnschmuck, Goldschläger, Silberschläger, Plattenleger, Wasseranschluss, Instandhaltungsarbeit, Kältetechnik, Kältetechniker, Maschinentechnik, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger, Wärmedämmer, Kältedämmer, Schalldämmer

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032658

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P150/NOR40032658

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