Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 145

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Betriebsart

Paragraph 145,
  1. Absatz einsDie Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) hat auch die Bezeichnung der Betriebsart zu enthalten, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll und hat weiters die für die bezeichnete Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, zu umfassen.
  2. Absatz 2Unter Betriebsart im Sinne des Absatz eins, ist die durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen und durch eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnete Gestaltung des jeweiligen Gastgewerbebetriebes zu verstehen; Verschiedenheiten lediglich in der Benennung begründen keine besondere Betriebsart.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082408

Alte Dokumentnummer

N5199434670J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P145/NOR12082408

Navigation im Suchergebnis