Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 145, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 145

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 145

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bezeichnung der Waffen

Paragraph 145,
  1. Absatz einsNichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen, die gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, müssen mit der Bezeichnung des Erzeugers und einer fortlaufenden Erzeugungsnummer gekennzeichnet sein. Im Ausland erzeugte nichtmilitärische Feuerwaffen und militärische Waffen dürfen nur dann gewerbsmäßig in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie überdies mit der Bezeichnung jenes Gewerbetreibenden versehen sind, der die Waffe zum erstenmal in den inländischen Verkehr bringt.
  2. Absatz 2Eine nichtmilitärische Feuerwaffe, deren Bezeichnung gemäß Absatz eins, oder deren Erzeugungsnummer im Zuge der Instandsetzung durch einen befugten Gewerbetreibenden unkenntlich gemacht worden ist, darf in den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieses Instandsetzers und einer fortlaufenden Nummer, die dieser Gewerbetreibende beizusetzen hat, gekennzeichnet ist. Der Instandsetzer ist verpflichtet, die ursprüngliche Bezeichnung gemäß Absatz eins und die ursprüngliche Erzeugungsnummer im Waffenbuch (Paragraph 144,) zu verzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P145/NOR40032653