Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Waffenbücher

Paragraph 144,
  1. Absatz einsGewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c oder Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.
  2. Absatz 2Waffenbücher sind zu führen für
    1. Ziffer eins
      verbotene Schusswaffen und Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind,
    2. Ziffer 2
      genehmigungspflichtige Schusswaffen,
    3. Ziffer 3
      meldepflichtige und sonstige Schusswaffen und
    4. Ziffer 4
      Munition für Faustfeuerwaffen.
  3. Absatz 3Waffenbücher sind entweder in Buchform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schusswaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Erzeugungsnummer, das Datum, Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen. Bei Ein- und Ausfuhr ist ein Hinweis auf den entsprechenden Nachweis anzubringen. In die Waffenbücher für Munition sind Datum, Anzahl, Kaliber und Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers sowie dessen Erwerbsberechtigung einzutragen.
  4. Absatz 4Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schusswaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Schlagworte

Eingang, Einfuhr

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40138980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P144/NOR40138980

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