Rechte
§ 144. (1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 158 Z 2), Geschenkartikel und die im § 158 Z 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.Paragraph 144, (1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 158, Ziffer 2,), Geschenkartikel und die im Paragraph 158, Ziffer 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.
(2)Absatz 2Gastgewerbetreibende, die Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind zum Verkauf von nicht angerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.
(3)Absatz 3Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden.Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden.
(3a)Absatz 3 aZur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in denen der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen, sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.
(4)Absatz 4Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.
(5)Absatz 5Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(6)Absatz 6Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden gelten.
(7)Absatz 7Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.
(8)Absatz 8Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.
(9)Absatz 9Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-Sicherungsverordnung handelt.Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, der Reisebüro-Sicherungsverordnung handelt.