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Gewerbeordnung 1994 § 136a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136a

Inkrafttretensdatum

27.03.2015

Außerkrafttretensdatum

28.03.2016

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerbliche Vermögensberatung

Paragraph 136 a,
  1. Absatz einsDer Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist berechtigt zur
    1. Ziffer eins
      Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007),
    2. Ziffer 2
      Vermittlung von
      1. Litera a
        Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007),
      2. Litera b
        Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und
      3. Litera c
        Lebens- und Unfallversicherungen.
  2. Absatz eins aEin Kreditvermittler im Sinn von Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, hat
    1. Litera a
      sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;
    2. Litera b
      das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren;
    3. Litera c
      das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen und
    4. Litera d
      die in den Paragraphen 5,, 6 und 19 Verbraucherkreditgesetz vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG einzuhalten.
  3. Absatz 2Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der Paragraphen 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.
  4. Absatz 3Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 als Wertpapiervermittler (Paragraph 94, Ziffer 77,) berechtigt. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.
  5. Absatz 4Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist, sofern die Tätigkeit des Wertpapiervermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit der Wertpapiervermittlung darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das GISA beginnen.
  6. Absatz 5Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des letzten Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als Wertpapiervermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als Wertpapiervermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.
  7. Absatz 6Gewerbliche Vermögensberater haben sich für die Tätigkeit als Wertpapiervermittler ab der Eintragung dieser Tätigkeit in das GISA regelmäßig, spätestens jeweils innerhalb von drei Jahren, einer Schulung zu unterziehen. Der Nachweis über die Teilnahme an der Schulung ist am Standort des Gewerbes zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Auch ein bloß einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtung, sich einer Schulung zu unterziehen, kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt. Als Schulungen in genanntem Sinne gelten mindestens vierzig Stunden an einschlägigen Lehrgängen bei einer unabhängigen Ausbildungsinstitution. Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich hat einen Lehrplan für den Schulungsinhalt zu erarbeiten, welcher einer Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedarf. Der Finanzmarktaufsicht (FMA) ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vor Erteilung der Bestätigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
  8. Absatz 7Als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 genannten Tätigkeiten erbringen. Der als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß Paragraph 4, Absatz 8, WAG 2007 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.
  9. Absatz 8Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 als gebundener Vermittler berechtigt. Tätigkeiten als Wertpapiervermittler gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.
  10. Absatz 9Bei der Anmeldung des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist, sofern die Tätigkeit des gebundenen Vermittlers ausgeübt wird, zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis des Bestehens des Vertretungsverhältnisses anzuschließen. Mit der Ausübung der Tätigkeit des gebundenen Vermittlers darf der Anmelder erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das GISA beginnen.
  11. Absatz 10Der Gewerbetreibende hat der Gewerbebehörde unverzüglich die Endigung des letzten Vertretungsverhältnisses mitzuteilen. Nach Bekanntwerden des Wegfalls des Vertretungsverhältnisses hat die Behörde unverzüglich ein Entziehungsverfahren betreffend die Tätigkeit als gebundener Vermittler einzuleiten und, wenn ein Vertretungsverhältnis nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Berechtigung als gebundener Vermittler längstens binnen zweier Monate zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, erster Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Entziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.
  12. Absatz 11Gewerbliche Vermögensberater müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, dem Paragraph 44, WAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.
  13. Absatz 12Die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.667.513 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen. Dies gilt nicht für Tätigkeiten, für die eine Haftungsabsicherung im Sinne von Absatz 4, oder Absatz 9, oder Paragraph 137 c, besteht. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab 15.1.2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentuell entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächst höheren vollen Eurobetrag aufzurunden sind. Die Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 8 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Lebensversicherung

Im RIS seit

28.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40168094

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