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Gewerbeordnung 1994 § 136a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136a

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerbliche Vermögensberatung

Paragraph 136 a,
  1. Absatz einsDer Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) ist berechtigt zur
    1. Ziffer eins
      Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2007),
    2. Ziffer 2
      Vermittlung von
      1. Litera a
        Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2007),
      2. Litera b
        Personalkrediten und Hypothekarkrediten und Finanzierungen (Vorstellen, Anbieten und andere Vorarbeiten zu Kreditverträgen sowie deren Abschließen für den Kreditgeber) und
      3. Litera c
        Lebens- und Unfallversicherungen.
  2. Absatz eins aEin Kreditvermittler im Sinn von Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, hat
    1. Litera a
      sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet;
    2. Litera b
      das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Verbraucher bekannt zu geben und vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu vereinbaren;
    3. Litera c
      das gegebenenfalls vom Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt dem Kreditgeber zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen und
    4. Litera d
      die in den Paragraphen 5,, 6 und 19 Verbraucherkreditgesetz vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG einzuhalten.
  3. Absatz 2Bezüglich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen unterliegt der Gewerbliche Vermögensberater den Bestimmungen der Paragraphen 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung.
  4. Absatz 3Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. Paragraph 7, WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.
  5. Absatz 4Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) müssen bei der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, Kapitalmarktgesetz, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, dem Paragraph 44, WAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007

Schlagworte

Lebensversicherung

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40117821

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