(3)Absatz 3Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (§ 94 Z 75) sind bei Einhaltung der Bedingungen des § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. § 7 WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.Ausschließlich gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 20, WAG 2007 durchführen. Gewerbliche Vermögensberater (Paragraph 94, Ziffer 75,) sind bei Einhaltung der Bedingungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, WAG 2007 auch zu Tätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen berechtigt. Paragraph 7, WAG 2007 gilt für diese Tätigkeiten sinngemäß.