Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 135

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 135

Inkrafttretensdatum

19.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Drucker

Paragraph 135,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (Paragraph 124, Ziffer 4,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.
  2. Absatz 2Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.
  3. Absatz 3Kein gebundenes Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 4, ist unbeschadet der Rechte der Drucker
    1. Ziffer eins
      die Spielkartenerzeugung;
    2. Ziffer 2
      das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).

Schlagworte

Strickware

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082398

Alte Dokumentnummer

N5199434660J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P135/NOR12082398

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