Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (Paragraph 124, Ziffer 4,) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.