Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 127b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127b

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters

Paragraph 127 b,

Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß Paragraph 127, Absatz 2,, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204198

Navigation im Suchergebnis