Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
§ 127b.Paragraph 127 b,
Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß § 127 Abs. 2, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt. Hat der Reiseveranstalter seine Niederlassung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so gelten für den Reisevermittler die Pflichten eines Reiseveranstalters gemäß Paragraph 127, Absatz 2,, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Richtlinie (EU) 2015/2302 nachkommt.