Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 127,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
    1. Ziffer eins
      die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
    2. Ziffer 2
      die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
  2. Absatz 2Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren hat.
  3. Absatz 3Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (Paragraph 365 c,) einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032634

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P127/NOR40032634

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