Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

26.03.2015

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 127,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
    1. Ziffer eins
      die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und
    2. Ziffer 2
      die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind Bestimmungen zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise,
    2. Ziffer 2
      die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und
    3. Ziffer 3
      die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, der die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, Ziffer 2, durch den Veranstalter der Pauschalreise zu kontrollieren hat.
  3. Absatz 3,Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig. Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist in das zentrale Gewerberegister (Paragraph 365 c,) einzutragen.