Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schädlingsbekämpfer

Paragraph 123, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (Paragraph 94, Ziffer 39,) bedarf es für

  1. Ziffer eins
    die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und
  2. Ziffer 2
    die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
  1. Absatz 2Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 39, ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
    1. Ziffer eins
      durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
    2. Ziffer 2
      durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088921

Alte Dokumentnummer

N5199715429A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P123/NOR12088921

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