Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
19.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997
Abkürzung
GewO 1994
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer
§ 123.Paragraph 123,
Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 23 und Z 24) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 23 und Ziffer 24,) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082386
Alte Dokumentnummer
N5199434648J