Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

Paragraph 110, (1) Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 11,) und Maschinen- und Fertigungstechniker (Paragraph 94, Ziffer 12,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.

  1. Absatz 2Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 11,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Schlagworte

Maschinentechniker

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088908

Alte Dokumentnummer

N5199715416A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P110/NOR12088908

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