Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,
Text
Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker
§ 110. (1) Schlosser (§ 94 Z 11) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.Paragraph 110, (1) Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 11,) und Maschinen- und Fertigungstechniker (Paragraph 94, Ziffer 12,) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.
(2)Absatz 2Schlosser (§ 94 Z 11) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 11,) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.