Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Abs. 4, 6, 7 und 8 treten mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung unter Berücksichtigung des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen, ab welchem Gewerbelegitimationen im Scheckkartenformat beantragt werden können, festzulegen hat (vgl. § 62 Abs. 7).

Text

Fremdenführer

Paragraph 108,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 21,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
    1. Ziffer eins
      die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
    2. Ziffer 2
      die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
    3. Ziffer 3
      sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
    zu zeigen und zu erklären.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)

  2. Absatz 3Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 21, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
    1. Ziffer eins
      die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
    2. Ziffer 2
      Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die vom Reisebetreuer (Paragraph 126, Absatz 4,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
  3. Absatz 4Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten auf Antrag eine Gewerbelegitimation (Paragraph 62,) auszustellen.
  4. Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
  5. Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins,
  6. Absatz 7Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Ein Arbeitnehmer hat bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten eine Gewerbelegitimation im Sinne des Paragraph 62, mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins,
  7. Absatz 8Abweichend von Paragraph 62, Absatz 4, zweiter Satz ist die Ausstellung der Gewerbelegitimation zu versagen, wenn gegen den Arbeitnehmer eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Paragraph 108, Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist.

Schlagworte

Industrieanlage

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40247750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P108/NOR40247750

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