Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 108, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 108

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fremdenführer

Paragraph 108,
  1. Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 21,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
    1. Ziffer eins
      die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
    2. Ziffer 2
      die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
    3. Ziffer 3
      sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
    zu zeigen und zu erklären.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)

  2. Absatz 3Kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 21, sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer
    1. Ziffer eins
      die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,
    2. Ziffer 2
      Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      die vom Reisebetreuer (Paragraph 126, Absatz 4,) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
  3. Absatz 4Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der Verständigung gemäß Paragraph 340, eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen, die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
  4. Absatz 5Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche Berufsbezeichnung führen.
  5. Absatz 6Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß Absatz 4, mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins,
  6. Absatz 7Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen, wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt sein. Absatz 4 und Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 8Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem Paragraph 13, Absatz eins, entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im Absatz eins, genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

Schlagworte

Industrieanlage

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40140951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P108/NOR40140951