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Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC) § 0

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.10.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.02.1991

Index

99/05 Eisenbahnen

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER WICHTIGE INTERNATIONALE STRECKEN DES KOMBINIERTEN VERKEHRS UND DAMIT VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (AGTC)
StF: BGBl. Nr. 672/1993 (NR: GP XVIII RV 962 AB 1114 S. 125. BR: AB 4565 S. 572)

Änderung

BGBl. Nr. 206/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 105/2002 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Belarus III 105/2002 *Belgien III 105/2002 *Bulgarien 206/1996 *Dänemark 672/1993 *Deutschland 672/1993 *Frankreich 672/1993 *Georgien III 105/2002 *Griechenland 206/1996 *Italien 206/1996 *Kroatien 206/1996 *Luxemburg 206/1996 *Niederlande 672/1993 *Norwegen 672/1993 *Polen III 105/2002 *Portugal 206/1996 *Rumänien 672/1993 *Russische F 206/1996 *Schweiz 672/1993 *Slowakei 206/1996 *Slowenien 206/1996 *Tschechische R 206/1996 *Türkei III 105/2002 *Ungarn 206/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND,

IM BESTREBEN, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern,

IN KENNTNIS der als Folge des wachsenden internationalen Handels zu erwartenden Zunahme des internationalen Güterverkehrs,

IM BEWUSSTSEIN der negativen Umweltauswirkungen, die solche Entwicklungen haben können,

UNTER HERVORHEBUNG der bedeutenden Rolle des kombinierten Verkehrs bei der Entlastung des europäischen Straßennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Abschwächung der Umweltschäden,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schaffung eines rechtlichen Rahmens wichtig ist, in dem ein Koordinationsplan für die Entwicklung von Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur auf Basis internationaler Leistungsparameter und -standards niedergelegt ist, damit der internationale kombinierte Verkehr in Europa effizienter und für die Kunden attraktiver wird,

wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1996,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 20. Oktober 1993 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien und Schweiz.

Russische Föderation

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Russische Föderation erklärt, sich nicht an die Bedingungen des Artikel 12, dieses Übereinkommens gebunden zu erachten.

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.5.1996 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,
Leistungsstandard

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Gesetzesnummer

10012223

Dokumentnummer

NOR11012505

Alte Dokumentnummer

N9199317259L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/672/P0/NOR11012505

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