Europäisches Übereinkommen über wichtige internationale Strecken des kombinierten Verkehrs und damit verbundenen Einrichtungen (AGTC)
Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1993,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
20.10.1993
01.02.1991
99/05 Eisenbahnen
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER WICHTIGE INTERNATIONALE STRECKEN DES KOMBINIERTEN VERKEHRS UND DAMIT VERBUNDENE EINRICHTUNGEN (AGTC)
StF: BGBl. Nr. 672/1993 (NR: GP XVIII RV 962 AB 1114 S. 125. BR: AB 4565 S. 572)
BGBl. Nr. 206/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2002 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch, Russisch
*Belarus römisch drei 105 aus 2002, *Belgien römisch drei 105 aus 2002, *Bulgarien 206 aus 1996, *Dänemark 672 aus 1993, *Deutschland 672 aus 1993, *Frankreich 672 aus 1993, *Georgien römisch drei 105 aus 2002, *Griechenland 206 aus 1996, *Italien 206 aus 1996, *Kroatien 206 aus 1996, *Luxemburg 206 aus 1996, *Niederlande 672 aus 1993, *Norwegen 672 aus 1993, *Polen römisch drei 105 aus 2002, *Portugal 206 aus 1996, *Rumänien 672 aus 1993, *Russische F 206 aus 1996, *Schweiz 672 aus 1993, *Slowakei 206 aus 1996, *Slowenien 206 aus 1996, *Tschechische R 206 aus 1996, *Türkei römisch drei 105 aus 2002, *Ungarn 206/1996
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 1993 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 20. Oktober 1993 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Frankreich, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien und Schweiz.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Russische Föderation erklärt, sich nicht an die Bedingungen des Artikel 12, dieses Übereinkommens gebunden zu erachten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
DIE VERTRAGSPARTEIEN SIND,
IM BESTREBEN, den internationalen Güterverkehr zu erleichtern,
IN KENNTNIS der als Folge des wachsenden internationalen Handels zu erwartenden Zunahme des internationalen Güterverkehrs,
IM BEWUSSTSEIN der negativen Umweltauswirkungen, die solche Entwicklungen haben können,
UNTER HERVORHEBUNG der bedeutenden Rolle des kombinierten Verkehrs bei der Entlastung des europäischen Straßennetzes, insbesondere im alpenquerenden Verkehr, und der Abschwächung der Umweltschäden,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Schaffung eines rechtlichen Rahmens wichtig ist, in dem ein Koordinationsplan für die Entwicklung von Einrichtungen des kombinierten Verkehrs und die für den Betrieb erforderliche Infrastruktur auf Basis internationaler Leistungsparameter und -standards niedergelegt ist, damit der internationale kombinierte Verkehr in Europa effizienter und für die Kunden attraktiver wird,
wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 4.5.1996 eingearbeitet.
e-rk3,
Leistungsstandard
08.09.2026
10012223
NOR11012505
N9199317259L