(3)Absatz 3,Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.