Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 23, (1) Auf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,

  1. Ziffer eins
    ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 3 bis 7 oder
  2. Ziffer 2
    ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 vorliegt.
  1. Absatz 2,Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
    2. Ziffer 2
      jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
      1. Litera a
        eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3 bis 7 oder
      2. Litera b
        eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 behauptet,
    3. Ziffer 3
      jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
    4. Ziffer 4
      jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich,
    5. Ziffer 5
      die Arbeitskreise nach Paragraph 20, Ziffer 6, für ihre Dienststelle.
  2. Absatz 3,Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
  3. Absatz 4,Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
  4. Absatz 5,Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin oder den Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.
  5. Absatz 6,Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
    1. Ziffer eins
      der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
    2. Ziffer 2
      der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
  6. Absatz 7,Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
    1. Ziffer eins
      der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      sie oder ihn aufzufordern,
      1. Litera a
        die Diskriminierung zu beenden und
      2. Litera b
        die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
  7. Absatz 8,Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 53, aufzunehmen.

Schlagworte

Dienstverhältnis

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12110049

Alte Dokumentnummer

N6199543646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/100/P23/NOR12110049

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