(3)Absatz 3Sofern zumindest zwei Gäste gleichzeitig Unterkunft nehmen, ist deren Meldepflicht erfüllt, wenn einer dieser Gäste seine Daten gemäß Abs. 1 sowie die Namen, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der Reisedokumente seiner Mitreisenden bekannt gibt und die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt.Sofern zumindest zwei Gäste gleichzeitig Unterkunft nehmen, ist deren Meldepflicht erfüllt, wenn einer dieser Gäste seine Daten gemäß Absatz eins, sowie die Namen, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der Reisedokumente seiner Mitreisenden bekannt gibt und die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt.