(3)Absatz 3Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.