Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen, durch Eintragung in ein Gästeblatt anzumelden.
  2. Absatz 2Wer seine Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb aufgibt, ist innerhalb von 24 Stunden vor bis unmittelbar nach seiner Abreise durch Eintragung im Gästeblatt abzumelden.
  3. Absatz 3Mitglieder von mindestens acht Menschen umfassenden Reisegruppen sind mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen, wenn der Reiseleiter über diesen Personenkreis dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt. Diese Regelung gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als eine Woche gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
  4. Absatz 4Beträgt die Unterkunftsdauer in einem Beherbergungsbetrieb mehr als zwei Monate, so ist der Unterkunftnehmer außerdem bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate vorzunehmen; im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063631

Alte Dokumentnummer

N4199217955J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P5/NOR12063631

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