Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

Paragraph 4, (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

  1. Absatz 2Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
  2. Absatz 3Für die Abmeldung sind die beiden dem Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung dienenden Meldezettel erforderlich, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft angegeben ist.
  3. Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung des Abmeldevermerkes auf den beiden Meldezetteln zu bestätigen. Einer dieser Meldezettel ist für den Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung bestimmt. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Absatz eins,) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12065236

Alte Dokumentnummer

N4199548223J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4/NOR12065236

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