Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
28.02.2002
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Paragraph 4, (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2)Absatz 2Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
(3)Absatz 3Für die Abmeldung sind die beiden dem Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung dienenden Meldezettel erforderlich, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft angegeben ist.
(4)Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung des Abmeldevermerkes auf den beiden Meldezetteln zu bestätigen. Einer dieser Meldezettel ist für den Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung bestimmt. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Abs. 1) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung des Abmeldevermerkes auf den beiden Meldezetteln zu bestätigen. Einer dieser Meldezettel ist für den Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung bestimmt. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Absatz eins,) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12065236
Alte Dokumentnummer
N4199548223J