Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

Paragraph 4, (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

  1. Absatz 2Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
  2. Absatz 3Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.
  3. Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk) und dem Meldepflichtigen einen Meldezettel sogleich wieder auszufolgen. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Absatz eins,) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12063630

Alte Dokumentnummer

N4199217954J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4/NOR12063630

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