Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.05.1995
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4. (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Paragraph 4, (1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2)Absatz 2Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
(3)Absatz 3Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.
(4)Absatz 4Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk) und dem Meldepflichtigen einen Meldezettel sogleich wieder auszufolgen. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Abs. 1) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk) und dem Meldepflichtigen einen Meldezettel sogleich wieder auszufolgen. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Absatz eins,) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12063630
Alte Dokumentnummer
N4199217954J