Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4
Text
Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 2. (1) Nicht zu melden sindParagraph 2, (1) Nicht zu melden sind
Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
Fremde, die im Besitz eines gemäß § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes 1969 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.
(2)Absatz 2Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
Schlagworte
Kinderheim, Schülerheim, Studentenheim, Jugendheim, Zollwache
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12063628
Alte Dokumentnummer
N4199217952J