Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 4

Text

Ausnahmen von der Meldepflicht

Paragraph 2, (1) Nicht zu melden sind

  1. Ziffer eins
    Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
  2. Ziffer 2
    ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
  3. Ziffer 3
    Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Paßgesetzes 1969 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
  4. Ziffer 4
    Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden;
  5. Ziffer 5
    Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird.
  1. Absatz 2,Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
    1. Ziffer eins
      denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
    3. Ziffer 3
      die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
    4. Ziffer 4
      die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.