Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

17.04.2013

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Überprüfung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Landeswahlkreises unterstützt und die in den Landesparteilisten sowie Regionalparteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Landeswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Landeswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
  2. Absatz 2,Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Landeswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am einundvierzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 42, Absatz 2,) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im Paragraph 43, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am achtunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 43, Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129351

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P46/NOR40129351

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