(3)Absatz 3,Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 42 Abs. 2) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im § 43 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am achtunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß § 49 Abs. 1 auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 43 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 42, Absatz 2,) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im Paragraph 43, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am achtunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 43, Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.