Bundesrecht konsolidiert

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Nationalrats-Wahlordnung 1992 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 471/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
  2. Absatz 2,In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
  3. Absatz 3,Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR12013913

Alte Dokumentnummer

N1199221851J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/471/P16/NOR12013913

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