(3)Absatz 3,Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 14, Absatz 4, angeführten Gründe unabweislich geworden ist.