Absatz eins,Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
BG
Paragraph 16
01.05.1993
31.12.2023
NRWO
10/04 Wahlen
27.02.2023
10001199
NOR12013913
N1199221851J