Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
AMA-Gesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
06.08.2013
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2,Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3,Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des Paragraph 3, MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Gebührenbefreiung, Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40089468