Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 31. (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Paragraph 31, (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.