Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Fahndung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
    1. Ziffer eins
      eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht;
    2. Ziffer 2
      befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
    3. Ziffer 3
      der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
    4. Ziffer 4
      ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB oder Paragraph 111 c, Außerstreitgesetz – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
  2. Absatz 2Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (Paragraph 22, Absatz 3,) benötigt werden (Sachenfahndung).

Schlagworte

Aufenthaltsort

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40194059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P24/NOR40194059

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