Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitspolizeigesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.08.2013
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Abkürzung
SPG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Fahndung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;eine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht; befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
ein Ersuchen gemäß § 162 Abs. 1 ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
(2)Absatz 2Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (Paragraph 22, Absatz 3,) benötigt werden (Sachenfahndung).
Schlagworte
Aufenthaltsort
Im RIS seit
13.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40154239