Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

Paragraph 7,

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR12065017

Alte Dokumentnummer

N4199529885L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P7/NOR12065017

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