Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1995,
Paragraph 7
01.07.1995
31.12.2013
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters Paragraph 36, Absatz 2 und 3 VStG.