Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 61a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 61 a,

In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

  1. Ziffer eins
    auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
  2. Ziffer 2
    auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
  3. Ziffer 3
    auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  4. Ziffer 4
    auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40132478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P61a/NOR40132478

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