Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 61a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 61 a,

Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.

Schlagworte

Belehrung, Stattgebung, letztinstanzlich, Abweisung,
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063052

Alte Dokumentnummer

N4199114013J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P61a/NOR12063052

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