Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61a
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 61a.Paragraph 61 a,
Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
Schlagworte
Belehrung, Stattgebung, letztinstanzlich, Abweisung,
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063052
Alte Dokumentnummer
N4199114013J