Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 62 Abs. 1 mit 28. März 1991 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 62, Absatz eins, mit 28. März 1991 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten und Institutionen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern, Europäische Investitionsbank, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens Erklärungen abgegeben:Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 53, Absatz 7, des Übereinkommens Erklärungen abgegeben:
Griechenland, Kanada, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.
Australien hat gemäß Art. 53 Abs. 7 nachstehende Erklärung abgegeben:Australien hat gemäß Artikel 53, Absatz 7, nachstehende Erklärung abgegeben:
„Die Australische Regierung erklärt gemäß Art. 53 Abs. 7 des Übereinkommens, daß sie sich das Recht vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen.“„Die Australische Regierung erklärt gemäß Artikel 53, Absatz 7, des Übereinkommens, daß sie sich das Recht vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen.“