Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

28.03.1991

Unterzeichnungsdatum

29.05.1990

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG

StF: BGBl. Nr. 222/1991 (NR: GP XVIII RV 14 AB 33 S. 7. BR: AB 4008 S. 535.)

Änderung

BGBl. III Nr. 165/2013 (NR: GP XXII RV 560 AB 646 S. 78. BR: AB 7137 S. 714.)

BGBl. III Nr. 206/2013

BGBl. III Nr. 273/2013 (NR: GP XXIV RV 1904 AB 1922 S. 173. BR: AB 8796 S. 814.)

BGBl. III Nr. 69/2025

BGBl. III Nr. 98/2025

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Australien 222 aus 1991, *Bulgarien 222 aus 1991, *Dänemark 222 aus 1991, *Deutschland 222 aus 1991, *EG 222 aus 1991, *Europäische Investitionsbank 222 aus 1991, *Finnland 222 aus 1991, *Frankreich 222 aus 1991, *Griechenland 222 aus 1991, *Irland 222 aus 1991, *Island 222 aus 1991, *Israel 222 aus 1991, *Italien 222 aus 1991, *Jugoslawien 222 aus 1991, *Kanada 222 aus 1991, *Korea/R 222 aus 1991, *Liechtenstein 222 aus 1991, *Luxemburg 222 aus 1991, *Malta 222 aus 1991, *Mexiko 222 aus 1991, *Niederlande 222 aus 1991, *Norwegen 222 aus 1991, *Polen 222 aus 1991, *Rumänien 222 aus 1991, *Schweden 222 aus 1991, *Schweiz 222 aus 1991, *Spanien 222 aus 1991, *Tschechoslowakei 222 aus 1991, *Türkei 222 aus 1991, *UdSSR 222 aus 1991, *Ungarn 222 aus 1991, *USA 222 aus 1991, *Vereinigtes Königreich 222 aus 1991, *Zypern 222/1991

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1991 bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 62, Absatz eins, mit 28. März 1991 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Französischen Republik haben folgende weitere Staaten und Institutionen das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Australien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern, Europäische Investitionsbank, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 53, Absatz 7, des Übereinkommens Erklärungen abgegeben:

Griechenland, Kanada, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei.

Australien hat gemäß Artikel 53, Absatz 7, nachstehende Erklärung abgegeben:

„Die Australische Regierung erklärt gemäß Artikel 53, Absatz 7, des Übereinkommens, daß sie sich das Recht vorbehält, die Besteuerung der von der Bank gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge, die in Australien für Dienstleistungen an einen Direktor, stellvertretenden Direktor, leitenden oder sonstigen Bediensteten der Bank gewährt werden, vorzunehmen, wenn er im Sinne der australischen Gesetzgebung hinsichtlich der Einkommensteuer in Australien wohnhaft ist, außer die Person ist nicht australischer Staatsangehöriger und kam einzig aus dem Grund nach Australien, um im Auftrag seiner Bank seinen Pflichten nachzukommen.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat bat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

INHALT

Kapitel

 

römisch eins.

Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft

römisch zwei.

Kapital

römisch drei.

Geschäftstätigkeit

römisch vier.

Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse

römisch fünf.

Währungen

römisch sechs.

Organisation und Geschäftsführung

römisch sieben.

Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft, vorübergehende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit

römisch acht.

Rechtsstellung, Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen

römisch neun.

Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren

römisch zehn.

Schlußbestimmungen

 

Anlage A

 

Anlage B

Die Vertragsparteien –

im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte und der Marktwirtschaft;

unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und insbesondere auf die Prinzipienerklärung dieser Konferenz;

erfreut über die Absicht der mittel- und osteuropäischen Länder, die praktische Umsetzung der Mehrparteiendemokratie, die Stärkung der demokratischen Einrichtungen, die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie über ihre Bereitschaft, am Ziel der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen durchzuführen;

in Anbetracht der Bedeutung einer engen und abgestimmten Zusammenarbeit in dem Bemühen, den wirtschaftlichen Fortschritt der mittel- und osteuropäischen Länder zu fördern, um ihren Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu verhelfen, sie bei ihrem Wiederaufbau und ihrer Entwicklung zu unterstützen und dadurch gegebenenfalls Risiken im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu verringern;

überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen Finanzinstituts, das im wesentlichen europäisch und bezüglich seiner Mitglieder weitgehend international ist, dazu beitragen würde, diesen Zielen zu dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der Zusammenarbeit in Europa schaffen würde –

sind übereingekommen, hiermit die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig wird:

Schlagworte

e-rk3,

mitteleuropäisch

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR11004752

alte Dokumentnummer

N3199115274J