(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2022)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 2022,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß. seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß. seinem Artikel 9, Absatz 3, Litera b, für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/en/ abrufbar [Locarno Agreement]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/en/ abrufbar [Locarno Agreement]:
Kuba.
Frankreich
„Die Regierung der Republik Frankreich erklärt unter Bezugnahme auf Art. 13 des genannten Abkommens, daß dieses Abkommen auf das Territorium der Französischen Republik in Europa, auf die Departements Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion und auf die Überseegebiete Neukaledonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna Inseln und auf die Französischen Süd- und Antarktisgebiete anwendbar sein wird.“„Die Regierung der Republik Frankreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 13, des genannten Abkommens, daß dieses Abkommen auf das Territorium der Französischen Republik in Europa, auf die Departements Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion und auf die Überseegebiete Neukaledonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna Inseln und auf die Französischen Süd- und Antarktisgebiete anwendbar sein wird.“
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 8. November 1986 auf Aruba ausgedehnt.
Peru
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Peru in Bezug auf Art. 8 Abs. 3 des Abkommens erklärt, dass alle Änderungen der Art. 5, 6, 7 und 8 des genannten Abkommens für Peru erst dann in Kraft treten, wenn es dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Peru in Bezug auf Artikel 8, Absatz 3, des Abkommens erklärt, dass alle Änderungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 des genannten Abkommens für Peru erst dann in Kraft treten, wenn es dem Generaldirektor der WIPO die Annahme dieser Änderungen notifiziert hat.
Vereinigtes Königreich
Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 13 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Abkommens auf die Insel Man erklärt.Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Artikel 13, die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Abkommens auf die Insel Man erklärt.