(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 175/1997)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 175 aus 1997,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß. seinem Art. 9 Abs. 3 lit. b für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juni 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß. seinem Artikel 9, Absatz 3, Litera b, für Österreich mit 26. September 1990 in Kraft.
Frankreich
„Die Regierung der Republik Frankreich erklärt unter Bezugnahme auf Art. 13 des genannten Abkommens, daß dieses Abkommen auf das Territorium der Französischen Republik in Europa, auf die Departements Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion und auf die Überseegebiete Neukaledonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna Inseln und auf die Französischen Süd- und Antarktisgebiete anwendbar sein wird.“„Die Regierung der Republik Frankreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 13, des genannten Abkommens, daß dieses Abkommen auf das Territorium der Französischen Republik in Europa, auf die Departements Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion und auf die Überseegebiete Neukaledonien, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna Inseln und auf die Französischen Süd- und Antarktisgebiete anwendbar sein wird.“
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge haben die Niederlande den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 8. November 1986 auf Aruba ausgedehnt.