Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

GLÜCKSSPIELABGABEN

Glücksspielabgaben

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 17,5 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 17, Absatz 2, an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
  2. Absatz 2,Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 45 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, sind Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, von der Glücksspielabgabe befreit.
  3. Absatz 3,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe – vorbehaltlich Absatz 4, – 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
  4. Absatz 4,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
    • Strichaufzählung
      im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, oder
    • Strichaufzählung
      im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession nach Paragraph 14, durchgeführt werden.
    Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
  5. Absatz 5,Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
  6. Absatz 6,Von der Glücksspielabgabe befreit sind
    1. Ziffer eins
      Ausspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,,
    2. Ziffer 2
      Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,,
    3. Ziffer 3
      die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des Paragraph 4, Absatz 3 bis 6,
  7. Absatz 7,Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 16, Absatz 2 bis 8 unterliegt einer Glücksspielabgabe von 7,5 vH.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Bundesautomatenabgabe

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40269944

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P57/NOR40269944

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